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2.6 Rückstellungen in der Bilanz

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Für Rückstellungen sieht § 198 Abs. 8 UGB u.a. folgende Bestimmungen vor:

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.

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