I. Einleitung
Für Körperschaften gilt das sogenannte Trennungsprinzip: Mit Anerkennung der Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt, versteuert diese das von ihr erzielte Einkommen mit 25 % KöSt. Wird dieses versteuerte Einkommen in weiterer Folge an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, stellt die Ausschüttung Einkünfte beim Gesellschafter dar. Handelt es sich beim Gesellschafter um eine natürliche Person, liegen regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (§ 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG), die der Einkommensteuer in Form des 27,5%igen Kapitalertragsteuerabzugs unterliegen. Erst durch das Zusammenwirken von KöSt und KESt kommt es zu einer für natürliche Personen vergleichbaren Gesamtbesteuerung.1 Ist der Gesellschafter hingegen selbst eine Kapitalgesellschaft, erzielt diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG) unterliegen. Mit der Beteiligungsertragsbefreiung wird eine Mehrfachbelastung mit Körperschaftsgewinnen vermieden.2 Erst mit der Ausschüttung an eine natürliche Person fällt Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer an. Für den vorliegenden Beitrag wird von einer Ausschüttung an eine natürliche Person ausgegangen.

