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Einlagenrückzahlung neu (Ludwig)

Ludwig1. AuflDezember 2015

I. Einleitung

Für Körperschaften gilt das sogenannte Trennungsprinzip: Mit Anerkennung der Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt, versteuert diese das von ihr erzielte Einkommen mit 25 % KöSt. Wird dieses versteuerte Einkommen in weiterer Folge an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, stellt die Ausschüttung Einkünfte beim Gesellschafter dar. Handelt es sich beim Gesellschafter um eine natürliche Person, liegen regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (§ 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG), die der Einkommensteuer in Form des 27,5%igen Kapitalertragsteuerabzugs unterliegen. Erst durch das Zusammenwirken von KöSt und KESt kommt es zu einer für natürliche Personen vergleichbaren Gesamtbesteuerung.11Vgl Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts I11 (2013) Rz 904 ff. Ist der Gesellschafter hingegen selbst eine Kapitalgesellschaft, erzielt diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG) unterliegen. Mit der Beteiligungsertragsbefreiung wird eine Mehrfachbelastung mit Körperschaftsgewinnen vermieden.22ErläutRV 622 BlgNR 17. GP 13. Erst mit der Ausschüttung an eine natürliche Person fällt Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer an. Für den vorliegenden Beitrag wird von einer Ausschüttung an eine natürliche Person ausgegangen.

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