I. Problemstellung
Mit der Steuerreform 2015/2016 und dem anschließenden AbgÄG 2015 wurde das System von Einlagenrückzahlungen und Gewinnausschüttungen durch die Einführung der Innenfinanzierung grundlegend reformiert. Die wesentlichste Neuerung in der Grundsystematik des § 4 Abs 12 EStG ist die nunmehr gesetzlich geschaffene Voraussetzung der Innenfinanzierung für die Qualifikation einer offenen Ausschüttung als Beteiligungsertrag.1 Die Innenfinanzierung knüpft an den UGB-mäßigen Jahresabschluss an und erhöht sich durch Jahresüberschüsse iSd UGB und vermindert sich durch Jahresfehlbeträge iSd UGB sowie offene Ausschüttungen. Die Innenfinanzierung ist zu evidenzieren und kann – zB aufgrund der Berücksichtigung von Jahresfehlbeträgen iSd UGB – auch negativ werden.2 Ertragsteuerliche Beteiligungserträge setzen somit zukünftig „operative“ Gewinne voraus, die aufgrund der formalen Anknüpfung an die UGB-Bilanz durch positive oder saldierte Jahresüberschüsse ermit Seite 173

