A. Vermögensrechte
1. Bezugsrecht
Bezugsrecht
relativer Beteiligungsverlust
§ 153 AktG bestimmt, dass im Zuge einer ordentlichen Kapitalerhöhung jedem Aktionär ein Bezugsrecht hinsichtlich eines seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechenden Teils der jungen Aktien zukommt und konkretisiert somit den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 47a AktG.93 Durch das Bezugsrecht wird der Aktionär vor einem relativen Beteiligungsverlust geschützt und seine Herrschaftsmacht gesichert. Das Bezugsrecht bildet somit eines der wichtigsten Aktionärsrechte überhaupt.94
