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III. Aktionärsrechte

Jank/Weiler2. AuflOktober 2016

A. Vermögensrechte

1. Bezugsrecht

Bezugsrecht

relativer Beteiligungsverlust

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§ 153 AktG bestimmt, dass im Zuge einer ordentlichen Kapitalerhöhung jedem Aktionär ein Bezugsrecht hinsichtlich eines seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechenden Teils der jungen Aktien zukommt und konkretisiert somit den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 47a AktG.9393Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht (2008) Rz 3/174. Zum Gleichbehandlungsgrundsatz siehe auch Kapitel II.B. Durch das Bezugsrecht wird der Aktionär vor einem relativen Beteiligungsverlust geschützt und seine Herrschaftsmacht gesichert. Das Bezugsrecht bildet somit eines der wichtigsten Aktionärsrechte überhaupt.9494Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 153 Rz 1. Zu den einkommensteuerrechtlichen Aspekten des Bezugsrechtes für den Gesellschafter siehe Beiser, Das Bezugsrecht von Gesellschaftern in der Einkommensteuer, ÖStZ 2012, 367.

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