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I. Aktionärsbegriff – Aktionärsstellung

Jank/Weiler2. AuflOktober 2016

A. Allgemeines zum Aktionärsbegriff

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Gemäß § 1 AktG ist die AG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Abweichend von der Formulierung in § 1 AktG muss aber keine Mehrzahl an Aktionären vorhanden sein; an einer AG kann zulässigerweise auch nur ein einziger Gesellschafter beteiligt sein. Seit dem GesRÄG 200411Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl I 2004/67. kann auch die Gründung durch eine Einzelperson erfolgen.22Gall in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 1 Rz 3 und 9. Nunmehr ist in § 2 Abs 2 AktG ausdrücklich normiert, dass an der Feststellung der Satzung (Gründung) auch nur eine Person beteiligt sein kann; Koppensteiner, Einpersonengesellschaften. Eine Skizze., GES 2015, 5.

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