Gemäß § 1 AktG ist die AG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Abweichend von der Formulierung in § 1 AktG muss aber keine Mehrzahl an Aktionären vorhanden sein; an einer AG kann zulässigerweise auch nur ein einziger Gesellschafter beteiligt sein. Seit dem GesRÄG 2004 kann auch die Gründung durch eine Einzelperson erfolgen.