Zum 31.12.2020 erfolgte der „Brexit“, daher ist das Vereinigte Königreich künftig wie ein Drittstaat zu behandeln.
▪ Ausfuhrlieferungen:
Nach dem Brexit gelten Lieferungen in das Vereinigte Königreich (Großbritannien ohne Nordirland) als Ausfuhrlieferungen in ein Drittland (§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG) und nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen.
