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8.6 Brexit und Umsatzsteuer

Karel/Abt/Feckter9. AuflJuni 2021

Zum 31.12.2020 erfolgte der „Brexit“, daher ist das Vereinigte Königreich künftig wie ein Drittstaat zu behandeln.

Ausfuhrlieferungen:

Nach dem Brexit gelten Lieferungen in das Vereinigte Königreich (Großbritannien ohne Nordirland) als Ausfuhrlieferungen in ein Drittland (§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG) und nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen.

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