6.2.1 Begriff
Nach Art. 1 Abs.1 UStG unterliegt auch der innergemeinschaftliche Warenerwerb gegen Entgelt im Inland der Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer wird kurz als „Erwerbsteuer“ bezeichnet.
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind grenzüberschreitende Warenlieferungen von Unternehmer zu Unternehmer (B2B – business to business) aus einem anderen EU-Staat in das Inland.
