Alle EU-Mitgliedstaaten und einige Drittstaaten erstatten Vorsteuern an ausländische Unternehmer. Während für alle EU-Staaten ab 1.1.2010 die elektronische Einreichung im Ansässigkeitsstaat (Sitzfinanzamt) vorgesehen ist, müssen die Erstattungsanträge betreffend Drittstaaten unverändert auf amtlichen Formularen bei den Behörden des Drittlandes gestellt werden.
