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5.14 Erstattung ausländischer Vorsteuern

Karel/Abt/Feckter9. AuflJuni 2021

Alle EU-Mitgliedstaaten und einige Drittstaaten erstatten Vorsteuern an ausländische Unternehmer. Während für alle EU-Staaten ab 1.1.2010 die elektronische Einreichung im Ansässigkeitsstaat (Sitzfinanzamt) vorgesehen ist, müssen die Erstattungsanträge betreffend Drittstaaten unverändert auf amtlichen Formularen bei den Behörden des Drittlandes gestellt werden.

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