Für Gegenstände, soweit diese im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes stehen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 Z 4 UStG).
Gem. § 3a Abs. 1a UStG letzter Satz ist der Verwendungseigenverbrauch, also die Privatnutzung eines Grundstückes nicht umsatzsteuerbar, soweit es sich um ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück handelt.
