Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes schon vereinnahmt, bevor die Leistung erbracht wurde, so entsteht für diese Anzahlung (Vorauszahlung) bereits im Voranmeldungszeitraum (Monat, Quartal) der Vereinnahmung die Steuerschuld (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG).