I. Einleitung
Schon seit dem bekannten EuGH-Urteil vom 18.6.2009, C-88/08 , Hütter, war nicht mehr zu übersehen, dass die Vordienstzeitenanrechnung im Bereich der ÖBB unionsrechtswidrig war. Trotz Art 16 lit a der RL 2000/78/EG 1 hat der österreichische Gesetzgeber keine besondere Eile gehabt, die Unionsrechtswidrigkeit zu beseitigen. Es wurde vielmehr die Rechtslage beibehalten, mit der vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegene Zeiten von der Anrechnung ausgeschlossen waren. Erst mit BGBl I Nr 129/2011 wurde eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen, nämlich ein neuer § 53a in das Bundesbahngesetz eingefügt. Mit dieser Norm wurden zwar auch Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet. Zugleich wurde aber der Vorrückungszeitraum in den ersten 3 Gehaltsstufen um jeweils ein Jahr verlängert, und zwar im Ergebnis ausschließlich für die bis dahin diskriminierten Dienstnehmer.
