Bei dieser Leasing-Variante werden Wirtschaftsgüter vom bisherigen Eigentümer an eine Leasing-Gesellschaft verkauft und sofort wieder zurück „geleast“. Eine Zurechnung des Leasinggutes an den Verkäufer und zugleich Leasingnehmer wird lt. EStR Rz 147 dann erfolgen, wenn z.B. ein Spezialleasing vorliegt (siehe oben), wenn der Kaufpreis wesentlich vom Verkehrswert abweicht oder allgemein, wenn ein Missbrauch vorliegt. Werden die „Sale and lease back“-Wirtschaftsgüter dem Leasingnehmer zugerechnet, gelten der Verkauf und die Rückmietung als Darlehensvereinbarung mit Sicherungsübereignung. Passivierung des Rückzahlungsbetrages, Aktivierung des Unterschiedsbetrages zum niedrigeren Verfügungsbetrag und degressive Abschreibung auf die Mietdauer (EStR, Rz 150).
