Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gem. § 5 EStG (rechnungslegungspflichtiger Unternehmer) auf eine andere Gewinnermittlungsart mussten die stillen Reserven des (betrieblichen) Grund und Bodens, also die Differenz zwischen Teilwert (Verkehrswert) und Buchwert aufgedeckt und versteuert werden. Veräußerungsgewinne von Grund und Boden waren bei den anderen Gewinnermittlungsarten (§ 4 Abs. 1 EStG – freiwillige Bilanzierung oder § 4 Abs. 3 – Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) nicht steuerpflichtig (ausgenommen als Spekulationsgewinne).
