vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4.1 Begriffe

Karel/Handler/Abt3. AuflSeptember 2019

Wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entgeltlich, also gegen Zahlung eines Kaufpreises oder Erhalt einer Versicherungsentschädigung, einer Ablöse oder auch einer Enteignungsentschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, ist der entstehende Gewinn steuerpflichtig, wobei bei Gewinnen aus Grundstücksverkäufen im Regelfall der besondere Einkommensteuersatz von 30 % anzuwenden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!