Das Jahr 2014 war ein für das Europäische Urheberrecht äußerst produktives Jahr. Die Auslegung durch den EuGH konnte Detailfragen klären, das Gesamtsystem bleibt zersplittert, die nationalen Rechtsanwender und Normunterworfenen wissen heute kaum mehr, was zulässig ist und was nicht. Besonders wertvoll für die Allgemeinheit waren die Klärung, dass Privatkopien eine rechtmäßige Quelle voraussetzen sowie dass Browsing und Hyperlinking – in der Zusammenschau der Rsp wohl ebenfalls eine rechtmäßige Quelle vorausgesetzt – zulässig sind.
