Im Jahrbuch 2014 wurde die internationale Zuständigkeit in Urheberrechtssachen – da diese keiner Richtlinie unmittelbar zuordenbar ist, sondern auf die VO 2001/44 37 (im Folgenden: EuGV-VO) basiert – als eigener Unterpunkt der Doku Seite 42mentation herausgehoben. Das soll hier fortgeführt und vervollständigt werden.
a. Vor 2014 ergangene Entscheidungen
EuGH 03.10.2013, C-170/11 – Pinckney (Urhebervermögensrechte; Art 5 Nr 3 EuGV-VO).
