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Rechtsentwicklung und Rechtsprechung zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Seiser)

Seiser1. AuflAugust 2017

I. Einleitung

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) hat sich als eigenständiges Schutzrecht etabliert und ist als Instrumentarium für den Schutz von Produktdesign nicht mehr wegzudenken. Maßgebliche Rechtsgrundlage bildet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GG-VO)11Verordnung (EG) 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl L 2002/3, 1 idF L 2006/386, 14.. Die Relevanz des europäischen Designschutzes in der Praxis wird anhand der stetig hohen Zahlen an GGM-Anmeldungen beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) deutlich.22Gemäß Annual Report 2015 des EUIPO (S 15) wurden im Jahr 2015 etwa 97.500 GGM-Anmeldungen eingereicht: <https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/about_euipo/annual_report/annual_report_2015_en.pdf > (15.03.2017). Im November 2016 hat sich die Zahl an GGM-Anmeldungen im Vergleich zum November des Vorjahres um etwa 1.000 Anmeldungen gesteigert; siehe dazu: Alicante News, Dezember 2016, <https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/alicante-news > (15.03.2017). Dementsprechend haben sich die Unionsgerichte fortwährend

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mit designrechtlichen Fragen zu beschäftigen, sei es in ihrer Funktion als Rechtsmittelinstanz in Nichtigkeitsverfahren oder aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen aus den Mitgliedstaaten. Eine wesentliche Rolle spielen in der Praxis auch die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammern des EUIPO.

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