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Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Urheberrechtssachen im Jahr 2022 (Schuhmacher/Tokić)

Schuhmacher/Tokić1. AuflOktober 2023

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708341446-002

Florian SCHUHMACHER/Adnan TOKIĆ

I. Einleitung

Der folgende Beitrag bespricht die zum Urheberrecht ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) im Jahr 2022. In insgesamt 15 höchstrichterlichen Entscheidungen (13 Entscheidungen des 4. Senats und zwei Entscheidungen des 6. Senats) fand das UrhG Berücksichtigung, wobei diesem in einigen Entscheidungen nur untergeordnete Bedeutung zukam.11So wurde in OGH 2.2.2022, 6 Ob 239/21x (Posting des Vergewaltigungsopfers), die Anwendung von § 78 UrhG verneint, weil die Beklagte über ihre eigene Vergewaltigung berichtet hatte und damit keine Bildberichterstattung vorlag; nach OGH 23.2.2022, 4 Ob 227/21t, ist die Rechtsprechung zum einstweiligen Rechtsschutz, wonach ein Befreiungsbetrag nur dann festgesetzt werden kann, wenn dies nach der Beschaffenheit des Falls zur Sicherung des Antragstellers genügt und ein Unterlassungsanspruch regelmäßig nicht durch Gelderlag, sondern nur durch das einstweilige Verbot des beanstandeten Verhaltens gesichert werden kann, auch auf urheberrechtliche Ansprüche anwendbar, vgl hierzu auch RIS-Justiz RS0005609; in OGH 23.9.2022, 4 Ob 79/22d, wurde eine Parallele zwischen Urheber- und Lauterkeitsrecht gezogen und der Rechtssatz bestätigt, dass ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten muss, vgl hierzu auch RIS-Justiz RS0120521; OGH 20.12.2022, 4 Ob 217/22y, behandelte zwar urheberrechtliche Ansprüche, der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage allerdings zurückgewiesen.

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