Die Haftung von Intermediären für urheberrechtliche Verwertungshandlungen ist im Unionsrecht und im nationalen Recht uneinheitlich geregelt und wurde weitgehend von der Rsp entwickelt. Weder die E-Commerce-RL 1 noch die UDBM-RL 2 noch der DSA 3 haben die dogmatischen Schwierigkeiten überwunden. Auf Verschulden basierende Lösungsansätze aus der Lehre überzeugen nicht. Eine neue dogmatische Grundlage kann in einer verschuldensunabhängigen Haftung von Intermediären aufgrund eigenen Interesses gefunden werden. Der Beitrag gibt den aktuellen Stand der in Arbeit befindlichen Habilitationsschrift des Autors wieder.
