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Die urheberrechtliche Haftung der Intermediäre aufgrund eigenen Interesses (Fischer)

Fischer1. AuflJänner 2024

Die Haftung von Intermediären für urheberrechtliche Verwertungshandlungen ist im Unionsrecht und im nationalen Recht uneinheitlich geregelt und wurde weitgehend von der Rsp entwickelt. Weder die E-Commerce-RL 11Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl L 2000/178, 1. noch die UDBM-RL 22Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG , ABl L 2019/130, 92. noch der DSA 33Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl L 2022/277, 1. haben die dogmatischen Schwierigkeiten überwunden. Auf Verschulden basierende Lösungsansätze aus der Lehre überzeugen nicht. Eine neue dogmatische Grundlage kann in einer verschuldensunabhängigen Haftung von Intermediären aufgrund eigenen Interesses gefunden werden. Der Beitrag gibt den aktuellen Stand der in Arbeit befindlichen Habilitationsschrift des Autors wieder.

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