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Die bösgläubige Markenanmeldung im Blickwinkel des Unionsrechts – ein Überblick über die Gemeinsame Praxis des EUIPN (Kuchar/Artner)

Kuchar/Artner1. AuflJänner 2024

Das vom EUIPO im Jahr 2011 ins Leben gerufene Konvergenz-Programm verbindet nationale Ämter, das EUIPO und Nutzerorganisationen im Rahmen des Netzwerks der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPN) mit dem Ziel einer stärkeren Harmonisierung von Verfahren in marken- und musterrechtlichen Fragen. 11Vgl ÖPA-Webseite: Partner > Netzwerk der Europäischen Union für geistiges Eigentum – EUIPN | Das Österreichische Patentamt. Die Konvergenz von unterschiedlichen Praktiken der Markenämter in Eintragungsverfahren soll ein effizienteres System für geistiges Eigentum in Europa schaffen. 22Die Rechtsgrundlagen für das Konvergenzprogramm finden sich in Art 151 und 152 der Verordnung (EU) 2017/1001 (UMV) und Art 51 und 52 der Richtlinie (EU) 2015/2436 (Markenrichtlinie). Sobald eine Einigung auf ein gemeinsames Verständnis erfolgt ist, wird dieses als Gemeinsame Praxis in einer Gemeinsamen Mitteilung veröffentlicht. Die Ergebnisse solcher Konvergenzprojekte haben zwar keine rechtliche Verbindlichkeit, sind jedoch eine Argumentationshilfe für die teilnehmenden Ämter und somit auch eine wertvolle Ressource für die Praxis. Die im März 2024 veröffentlichte Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis „Bösgläubige Markenanmeldungen“ analysiert die verschiedenen Szenarien anhand einer umfassenden Aufbereitung der EU-Rechtsprechung. Dieser Beitrag fasst die Ergebnisse dieses Konvergenzprojekts unter Berücksichtigung der Rsp in Österreich zu § 34 MSchG zusammen.

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