26.1. Rechtsgrundlagen und Fragestellung
§ 14 Abs 3 SpaltG ordnet für die Spaltung an, dass Mängel der Spaltung die Wirkung der Eintragung nach § 14 Abs 2 SpaltG unberührt lassen. Dem entspricht auch § 230 Abs 3 AktG, der für die Verschmelzung eine identische Bestimmung vor- sieht, sowie § 20 Abs 2 dUmwG. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und eine faktisch kaum mehr mögliche Rückabwicklung der Spaltung auszuschließen.1 Der Bestandschutz greift mit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch. Davor obliegt dem Firmenbuchgericht nach § 2 Abs 1 Z 5 und 6 AußStrG iVm § 15 FBG eine wesentliche Kontrollfunktion. Das Firmenbuchgericht hat auf Grundlage der materiellen Prüfungspflicht allfällige Mängel von Amts wegen aufzugreifen und die begehrte Eintragung abzulehnen.

