Nach § 16 SpaltG kann jeder, der durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist, von jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen.
Nach § 16 SpaltG kann jeder, der durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist, von jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen.
