23.1. Einleitung
Die Spaltung ermöglicht eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne die Zustimmung dritter Vertragspartner auf neue oder bereits bestehende Gesellschaften. Bei der Spaltung kommt es daher bei der übertragenden Gesellschaft naturgemäß zu einer Verringerung ihres Vermögens.1 Werden Gläubiger im Rahmen der Spaltung der neuen oder übernehmenden Gesellschaft zugeteilt, kann diese eine eingeschränkte Bonität aufweisen.2

