I Vorbemerkungen
Die Höhe des Wochengeldes richtet sich gem § 162 Abs 3 ASVG nach dem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft. Für die Berechnung des Wochengeldes ist der monatliche Bruttoverdienst um die die Dienstnehmerin (DN) treffenden gesetzlichen Abzüge (dh Lohnsteuer, DN-Anteil zur Sozialversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderung etc) zu reduzieren. Darüber hinaus bestimmt § 162 Abs 4 ASVG, dass die (an sich von § 49 Abs 2 ASVG erfassten) Sonderzahlungen nicht in die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes einzubeziehen sind, sondern der für die Bemessung des Wochengeldes nach § 162 Abs 3 ASVG ermittelte Nettoarbeitsverdienst um einen durch die Satzung des Sozialversicherungsträgers festgesetzten Prozentsatz zu erhöhen ist.1
