I Einleitung und Themenabgrenzung
Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftstreuhand-Gesellschaften waren schon bisher und sind auch weiterhin berechtigt, andere Tätigkeiten auszuüben, wenn und insoweit dies nach den berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.1 Ebenso war und ist es erlaubt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben in Form von Werkverträgen heranzuziehen.2
