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Wirtschaftstreuhand-Gesellschaften: Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Sozialversicherung (Sedlacek)

Sedlacek1. AuflJuni 2019

I Einleitung und Themenabgrenzung

Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftstreuhand-Gesellschaften waren schon bisher und sind auch weiterhin berechtigt, andere Tätigkeiten auszuüben, wenn und insoweit dies nach den berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.11§§ 71 und 90 WTBG 1999 bzw. §§ 60 und 79 WTBG 2017. Ebenso war und ist es erlaubt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben in Form von Werkverträgen heranzuziehen.22§§ 89 WTBG 1999 und 78 WTBG 2017.

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