I Vorwort
Mit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen – dem Heimopferrentengesetz (im Folgenden HOG)1 – ist das von den gesetzlichen Pensionsversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich2 zu administrierende Aufgabengebiet um eine weitere Kompetenz gewachsen. In seiner kurzen Existenz hat das HOG bereits fünf Novellen3 durchlebt, in der Literatur und höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedoch noch wenig Beachtung4 gefunden. Dies verwundert insofern, als im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt (folgend PVA) in den ersten 18 Monaten seines Bestehens bereits 3.399 Anträge5 nach dem HOG gestellt wurden und sich aufgrund der Querschnittsgestaltung dieses Gesetzes doch komplexe Fragestellungen ergeben. Im Zuge unseres Artikels wollen wir insbesondere einen Überblick über diese „Exotenmaterie“ liefern und gewisse Rechtsproblematiken Seite 171
