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Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern11Dieser Beitrag entspricht im Wesentlichen den Ausführungen in: Neumann, Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern. Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht, ASoK 2018, 418. Die erfolgte gesetzliche Klarstellung (siehe FN 2), obwohl diese erst am 9.1.2019 im BGBl I 2019/8 kundgemacht wurde, ist in diesem Beitrag – im Gegensatz zum Aufsatz in der ASoK – schon eingearbeitet. (Neumann)

Neumann1. AuflJuni 2019

I Einleitung

Durch die gesetzliche Klarstellung des § 35 Abs 1 ASVG22Diese Klarstellung erfolgte mit der Änderung des ASVG, BGBl I 2019/8, 1a: Dem § 35 Abs 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.“ wurde die sozialversicherungsrechtliche Sprengkraft der Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern wieder entschärft. Das Jahr 2018 war jedoch bei den Verantwortlichen in vielen Konzernen davon geprägt, wie man mit der Judikatur des VwGH bei der Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern umgeht.

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