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Das Sozialversicherungsverhältnis (Eichenhofer)

Eichenhofer1. AuflJuni 2020

I Einleitung

A Begriff

Das Sozialrecht regelt öffentliche Pflichten gegenüber Einzelnen bei Not, Eintritt sozialer Risiken, Sonderopfern oder zu deren Förderung. Solchen Pflichten entsprechen Ansprüche des Einzelnen und werden „soziale Rechte“ genannt. Sozialrecht als objektives Recht hat die sozialen Rechte zum Gegenstand. Diese sind an Bedingungen in der Person der Berechtigten gebunden und auf Geld-, Sach- und Dienstleistungen gerichtet (§ 11 SGB I). Soziale Rechte gehen regelmäßig mit Pflichten der Berechtigten einher: In der Sozialversicherung geht die Beitragspflicht der Leistungsberechtigung voran und ihre An

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sprüche sind an Mitwirkungen der Berechtigten gebunden. Soziale Rechte wie Pflichten sind in den Sozialrechtsverhältnissen11 Krejci, Das Sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis, ein Vergleich mit Bauelementen des bürgerlichen Schuldrechts, Die Versicherungsrundschau 1973, 210; Tomandl, Das Sozialrechtsverhältnis, in Deutscher Sozialgerichtsverband (Hrsg), 1. Sozialrechtslehrertagung (1979) 50. angelegt und sichern die in Gesetzen, Verfassungen oder internationalen Menschenrechtserklärungen niedergelegten abstrakt gewährleisteten sozialen Rechte.

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