I Bisherige Rechtslage und Verwaltungspraxis der SVS2
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Dies wurde bisher allerdings nicht vollzogen, weil es keine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, bis 31.12.2019 SVA) gab. Bereits seit 1.1.2016 müssen jedoch Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtend bei der Kapitalertragsteueranmeldung angegeben werden. Nun wurde die Rechtsgrundlage für die Durchführung dieses Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und der SVS per Verordnung3 geschaffen.
