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Ausgewählte Judikatur des Jahres 2020 zum Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz (Stadler)

Stadler1. AuflJuni 2021

Seite 207

I Vorbemerkungen11Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.

Das von der Thematik Corona-Pandemie geprägte Jahr 2020 führte auch zu Klarstellungen und Änderungen im bzw zum Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG22Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl I 2001/103.) und Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG33Familienzeitbonusgesetz BGBl I 2016/53.). Für von Kurzarbeit (§ 162 Abs 3 lit b ASVG44Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl 1955/189 idF BGBl 1956/18.) betroffene Elternteile erfolgt die Berechnung des (fiktiven) Wochengeldes entweder nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung der Zeiten von Kurzarbeit oder – wenn im maßgebenden Zeitraum zur Gänze Kurzarbeit vorlag – nach dem Verdienst vor Eintritt der Kurzarbeit,55Außer die Anwendung der Sonderregelung der Günstigkeitsvergleichsberechnung durch § 746 Abs 5 ASVG idF BGBl I 2020/158 mit dem Arbeitsverdienst während der Kurzarbeit mit Kurzarbeitsunterstützung wäre für Versicherungsfälle der Mutterschaft ab dem 11.3.2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie von Vorteil; Vorlage der entsprechenden Unterlagen gegenüber dem Krankenversicherungsträger erforderlich (siehe § 361 Abs 3 ASVG). weshalb sie keinerlei Nachteile hinsichtlich ihres Anspruchs und der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (ea KBG) treffen (so § 162 Abs 3 ASVG).

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