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I Vorbemerkungen1
Das von der Thematik Corona-Pandemie geprägte Jahr 2020 führte auch zu Klarstellungen und Änderungen im bzw zum Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG2) und Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG3). Für von Kurzarbeit (§ 162 Abs 3 lit b ASVG4) betroffene Elternteile erfolgt die Berechnung des (fiktiven) Wochengeldes entweder nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung der Zeiten von Kurzarbeit oder – wenn im maßgebenden Zeitraum zur Gänze Kurzarbeit vorlag – nach dem Verdienst vor Eintritt der Kurzarbeit,5 weshalb sie keinerlei Nachteile hinsichtlich ihres Anspruchs und der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (ea KBG) treffen (so § 162 Abs 3 ASVG).
