I Einleitung
Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).1 Während die unbeschränkt haftenden Gesellschafter unzweifelhaft der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG2 unterliegen3, können die beschränkt haftenden Gesellschafter nach ständiger Rechtsprechung sowohl selbstständig als auch unselbstständig erwerbstätig werden. In Betracht kommt eine Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG4, als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG oder als Neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Die Pflichtversicherung gemäß GSVG ist gegenüber jener gemäß ASVG subsidiär.5
