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Homeoffice im Ausland (EU/EWR/Schweiz) – Sozialversicherung (Graf-Schimek)

Graf-Schimek1. AuflJuni 2022

Einleitung

Mit dem pandemiebedingten Wechsel ins Homeoffice wuchs auch das Bedürfnis nach neuen rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Frühjahr 2021 wurde das „Homeoffice-Paket“11BGBl I 2021/61; BGBl I 2021/52; zu den anhaltenden aktuellen Herausforderungen siehe Hitz, Ein Jahr Homeoffice-Neuregelung, ZAS 2022, 95. beschlossen, das neben arbeitsrechtlichen Voraussetzungen auch steuerrechtliche und unfallversicherungsrechtliche Aspekte regelt. In diesem Zusammenhang bedeutet Homeoffice das Erbringen regelmäßiger Arbeitsleistungen in der Wohnung (§ 2h Abs 1 AVRAG), nicht aber allgemeines mobiles Arbeiten bspw an öffentlichen Orten. Weitere Eckpunkte sind etwa die Voraussetzung einer schriftlichen Vereinbarung und steuerliche Erleichterungen. Die Regelungen beschränken sich auf innerstaatliche Sachverhalte. Dabei ist gerade Homeoffice im grenzüberschreitenden Zusammenhang von großer Bedeutung, da das Arbeiten am ausländischen Wohnort neben epidemiologischen Vorteilen, unabhängig von der Epidemie auch eine Reduktion von Fahrzeiten mit sich bringt.

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