DOI: https://doi.org/10.37942/9783708341699-005
Andreas GERHARTL
I Einleitung
Die Vereinbarkeit des AlVG mit der Verfassung wird eher selten thematisiert.1 Konsequenterweise nimmt auch die Befassung des VfGH mit dieser Thematik idR nicht viel Raum ein.2 In den Jahren 2022/2023 stand jedoch die Verfassungskonformität einiger Bestimmungen des AlVG auf dem Prüfstand des VfGH. Die Verfahren mündeten dabei Anfang März 2023 letztlich in der Aufhebung der in Prüfung genommenen Normen. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die für die Praxis sehr wesentlich sind und bedeutsame Auswirkungen auf den Umfang der Arbeitslosenversicherungspflicht (Einbeziehung von mehrfach geringfügig Beschäftigten)3 bzw das Verfahren in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung (Erfordernis der Amtssignatur für Bescheide)4 entfalten.
