I. Einleitung
Im Jahr 2015 erledigte der EGMR acht gegen Österreich gerichtete Beschwerden mit Urteil,1 wobei sechs Urteile von der Kammer und zwei von einem mit drei Richtern besetzten Ausschuss erlassen wurden. Weitere 241 Beschwerden wurden mit Entscheidung für unzulässig erklärt oder aus dem Register der anhängigen Fälle gestrichen. Davon wurden 235 Fälle durch einen Einzelrichter erledigt.2 Diese werden nicht veröffentlicht und auch nicht näher begründet, weshalb sie nicht Gegenstand des folgenden Überblicks sein können. In den übrigen sechs Fällen erging eine begründete und veröffentlichte Entscheidung, wobei nur einmal die Kammer und ansonsten der Ausschuss von drei Richtern tätig wurde.3
