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I. Vorbemerkungen1
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 2016 über die Wiederholung der Stichwahl zum Bundespräsidenten2 fällt aus dem Rahmen des Üblichen. Kein Verfahren in der Geschichte des VfGH war aufwändiger, keine Begründung länger, kein Erkenntnis in der Öffentlichkeit präsenter und selten eines umstrittener.
