Im Vordergrund des diesjährigen Berichts steht das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen. Dieses Mal sticht vor allem der OGH als „Grundrechtewahrer“ hervor, mag es nun um die Wahrung der Rechte des mutmaßlichen leiblichen Vaters im Kontaktrechts<i>Schöpfer</i> in <i>Baumgartner</i> (Hrsg), Öffentliches Recht: Jahrbuch (2019) Die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur EMRK im Jahr 2018, Seite 363 Seite 363
verfahren (Fall IV. C.) oder um das Recht des Kindes auf Wahrung seiner Bildungsinteressen (Fall VIII.) gehen, während der VfGH mancherorts entweder überzogene Anforderungen an gesetzliche Vorgaben stellt, die dann zum Nachteil des Grundrechtsträgers ausfallen (vgl Fall IV. A. [Löschung des Namensbestandteils „von“ wegen des damit verbundenen Anscheins einer adeligen Herkunft]) oder bei fremdenrechtlichen Angelegenheiten vorrangigen Aspekten wie der Familieneinheit bzw dem Kindeswohl nicht jenen Wert beimisst, der ihnen nach der Rsp des EGMR eigentlich zukommen müsste (vgl Fall V. A. [dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist verfassungskonform]).