I. Problemstellung
Der folgende Beitrag betrifft die Umsetzung des Unionsrechts für Verwaltungsstrafbestimmungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)1 bzw der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)2 sowie ferner der Sanktionsregelung im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)3 wegen unberechtigter Beschäftigung. Ua verpflichtet das LSD-BG im Fall der grenzüberschreitenden Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung, für jede überlassene Arbeitskraft für die Beschäftigungsdauer grds am inländischen Arbeits(-Einsatz)ort eine Reihe von Unterlagen (insb betreffend die Anmeldung bei der Sozialversicherung und Lohnunterlagen wie etwa den Arbeitsvertrag) in deutscher (oder englischer) Sprache bereitzuhalten bzw vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen, insb um die Lohnkontrolle zur Hintanhaltung einer Unterentlohnung im Verhältnis zu dem nach der Rechtslage in Österreich zustehenden Lohn zu ermöglichen.4 Das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen stellt eine Verwaltungsübertretung dar, der Arbeitgeber bzw Überlasser oder Beschäftiger ist „für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,- bis EUR 10.000,-, im Wiederholungsfall von EUR 2.000,- bis EUR 20.000,-, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,- bis EUR 20.000,-, im Wiederholungsfall von EUR 4.000,- bis EUR 50.000,- zu bestrafen“5. Der Strafrahmen entspricht (so wie schon nach dem AVRAG) dem Seite 85
