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Das Urteil Maksimovic und seine Folgen (Handstanger)

Handstanger1. AuflAugust 2020

I. Problemstellung

Der folgende Beitrag betrifft die Umsetzung des Unionsrechts für Verwaltungsstrafbestimmungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)11LSD-BG, BGBl I 44/2016 idF BGBl I 64/2017. bzw der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)22AVRAG, BGBl 459/1993 (hier: idF BGBl I 152/2015). sowie ferner der Sanktionsregelung im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)33AuslBG, BGBl 218/1975 (hier: idF BGBl I 113/2015). wegen unberechtigter Beschäftigung. Ua verpflichtet das LSD-BG im Fall der grenzüberschreitenden Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung, für jede überlassene Arbeitskraft für die Beschäftigungsdauer grds am inländischen Arbeits(-Einsatz)ort eine Reihe von Unterlagen (insb betreffend die Anmeldung bei der Sozialversicherung und Lohnunterlagen wie etwa den Arbeitsvertrag) in deutscher (oder englischer) Sprache bereitzuhalten bzw vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen, insb um die Lohnkontrolle zur Hintanhaltung einer Unterentlohnung im Verhältnis zu dem nach der Rechtslage in Österreich zustehenden Lohn zu ermöglichen.44Vgl insb §§ 12, 21, 22, 29 LSD-BG. Das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen stellt eine Verwaltungsübertretung dar, der Arbeitgeber bzw Überlasser oder Beschäftiger ist „für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,- bis EUR 10.000,-, im Wiederholungsfall von EUR 2.000,- bis EUR 20.000,-, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,- bis EUR 20.000,-, im Wiederholungsfall von EUR 4.000,- bis EUR 50.000,- zu bestrafen“55§ 28 LSD-BG.. Der Strafrahmen entspricht (so wie schon nach dem AVRAG) dem

Seite 85

Strafrahmen für die Unterentlohnung selbst.66Vgl § 29 LSD-BG und RV 1111 BlgNR XXV. GP , 20.

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