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Zum Gegenstand von Untersuchungsausschüssen gemäß Art 53 Abs 2 B-VG (Bezemek)

Bezemek1. AuflAugust 2020

Im Folgenden wird unverändert ein Rechtsgutachten wiedergegeben, das im Auftrag des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei zu „ausgewählten Fragestellungen des Gegenstandes von Untersuchungsausschüssen gemäß Art 53 Abs 2 B-VG vor dem Hintergrund des ‚Verlangen[s] auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 1 2. Satz GOG-NR der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Drin Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss)’“ verfasst wurde. Das Gutachten, das zum Ergebnis gelangte, der im Einsetzungsverlangen formulierte Untersuchungsgegenstand stehe nicht im Einklang mit den in Art 53 Abs 2 B-VG enthaltenen Anforderungen, wurde am 4. Jänner 2020 vorgelegt. In der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses vom 22. Jänner 2020 wurde, gestützt auf das vorgelegte Gutachten, das behandelte Einsetzungsverlangen tlw für unzulässig

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erklärt (33 BlgNR XXVII. GP . Zu den Erwägungen hinsichtlich einer gänzlichen bzw tlw Unzulässigkeit vgl ebd 7). Der daraufhin von der Einsetzungsminderheit gem Art 138b Abs 1 Z 1 B-VG angerufene VfGH erkannte in der diesem Vorgehen zu Grunde liegenden reduzierenden Bewertung seitens der Mehrheit des Geschäftsordnungsausschusses eine unzulässige Änderung des Untersuchungsgegenstandes und den Beschluss aus diesem Grund für rechtswidrig (VfGH 3.3.2020, UA 1/2020). Die dem Gutachten zu Grunde liegende Frage der Verfassungskonformität des im Einsetzungsverlangens formulierten Untersuchungsgegenstandes mit Blick auf die in Art 53 Abs 2 B-VG niedergelegten Anforderungen wurde vor diesem Hintergrund keiner verfassungsgerichtlichen Klärung zugeführt (vgl ebd Rz 176 und 185).

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