I. Einleitung
Im Jahr 2018 ist von politischer Seite die Grundsatzentscheidung für eine in der Folge als „Kopftuchverbot“ bezeichnete Novellierung des SchUG1 gefallen, die Mitte des Jahres 2019 beschlossen und durch BGBl I 54/2019 kundge Seite 175macht wurde. Keine 18 Monate später wurde der in Rede stehende § 43a SchUG vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben.2 So klar und unzweideutig die in Gesetzesform gegossene rechtspolitische Entscheidung war, so knapp und entschieden wurde diese vom Gerichtshof vor dem Hintergrund der Verfassung verworfen.
