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I. Einleitung
Der VfGH wurde auch im Jahr 2021 mehrmals gem Art 138b Abs 1 B-VG zur Entscheidung in Verfahren betreffend U-Ausschüsse des NR angerufen. Von den seit der U-Ausschuss-Reform 2015 bis Ende 2021 ergangenen, insgesamt 20 Entscheidungen entfielen sieben auf das vergangene Jahr. Der Großteil dieser Entscheidungen betraf Meinungsverschiedenheiten gem Art 138b Abs 1 Z 4 B-VG über die Vorlageverpflichtung von Organen an den Ibiza-U-Ausschuss; erstmals ordnete der BPräs gem Art 146 Abs 2 B-VG auf Antrag des VfGH die Exekution eines dieser VfGH-Erk an (II.). Der VfGH hatte zudem die Gelegenheit, sich in einem ersten Verfahren gem Art 138b Abs 1 Z 5 B-VG mit der Frage der Rechtmäßigkeit eines (Mehrheits-)Beschlusses des U-Ausschusses zu befassen, mit dem der sachliche Zusammenhang eines Ladungsverlangens mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wurde (III.). Zwei weitere Verfahren betrafen schließlich Persönlichkeitsrechtsbeschwerden gem Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG (IV.). Die Rsp zu U-Ausschüssen des NR gewinnt damit zunehmend an Konturen.
