Die als Sozialpartnerschaft bezeichnete Zusammenarbeit zwischen den großen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressensverbänden ist ein über Jahrzehnte gewachsener Garant des sozialen Friedens in Österreich und aus diesem Grund ganz zweifellos ein tragendes Fundament des politischen Systems unserer demokratischen Republik. Dort wo die Politik gefordert ist, gegenläufige Inte<i>Zußner</i> in <i>Baumgartner</i> (Hrsg), Öffentliches Recht: Jahrbuch (2022) Zur Mitwirkung der Sozialpartner an der staatlichen Vollziehung, Seite 81 Seite 81
ressen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszugleichen, arbeiten die betroffenen Interessensverbände häufig bereits informell im Stadium der Vorbereitung von Gesetzen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen mit entscheidendem Gewicht an der Findung konsensfähiger Lösungsvorschläge mit. Zuweilen werden berufliche Interessensverbände aber auch ganz formell in den staatlichen Vollzug miteinbezogen. Für sozialpartnerschaftliche Verbände, die als nicht-territoriale Selbstverwaltungskörper und damit als „gesetzliche berufliche Interessensverbände“ eingerichtet sind, ergibt sich die grundsätzliche Zulässigkeit einer Mitwirkung an der staatlichen Vollziehung inzwischen ausdrücklich aus Art 120b Abs 3 B-VG. Für privatrechtlich organisierte berufliche Interessensverbände lässt sich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Mitwirkung an der staatlichen Vollziehung weiterhin damit begründen, dass sie vom Verfassungsgesetzgeber vorausgesetzt worden ist.