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Internal Investigations und Legal Privilege – Zum Umfang des Beschlagnahmeschutzes in Deutschland (Pelz)

Pelz1. AuflDezember 2017

I. Einleitung und Problemstellung

Bis zum Siemens-Skandal im Jahr 2006 waren Internal Investigations, unternehmensinterne Untersuchungen, nur im Bereich des Kartellrechts üblich, um Sachverhalte aufzuklären und Beweismittel zu sammeln, die zur Stellung eines Bonus- bzw Kronzeugenantrags erforderlich sind. Heute sind Internal Investigations integraler Bestandteil eines jeden Compliance-Systems und im Unternehmensalltag nicht mehr wegzudenken. Criminal Compliance stellt einen wesentlichen Baustein im Rahmen der zunehmenden Selbstregulierung von Unternehmen im Bereich des Strafrechts dar.11 John ZWH 2015, 380, 382; Lüderssen in Kempf/Lüderssen/Volk, Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 209. Obgleich spezialgesetzlich nur vereinzelt geregelt, besteht weitgehend Einigkeit dahin, dass

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faktisch die Pflicht besteht, bei Verdacht auf Straftaten oder gravierenden Pflichtverletzungen die zugrundeliegenden Sachverhalte aufzuklären.22 Wessing in Hauschka/Moosmayer/Lössler, Corporate Compliance3, § 46 Rn. 21; Potinecke/Block in Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis, Internal Investigations2, Kap. 2 Rn. 10; Knauer ZWH 2012, 41, 46. Dies, weil die Aufklärung und Sanktionierung von Verdachtsfällen notwendige Voraussetzung ist, um der bußgeldbewehrten Aufsichts- und Organisationspflicht nach § 130 OWiG33Danach hat der Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens die Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehört auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Die Ordnungswidrigkeit kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden und ist mit Geldbuße von bis zu 10 Mio. Euro bedroht. nachzukommen. Zudem ist nach dem ARAG-Garmenbeck-Urteil des BGH44BGH Urt. v. 21.4.1997 – II ZR 175/95, NJW 1997, 1926. der Aufsichtsrat verpflichtet, bei Verdacht von Pflichtverletzungen des Vorstands diese zu prüfen und Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen. Unterlässt er dies, kann dies eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) nach sich ziehen.55 Momsen in Momsen/Grützner, Wirtschaftsstrafrecht, Kap. 1 Rn. 37; Helmrich/Eidam ZIP 2011, 257. Vergleichbares gilt für die Pflicht der Geschäftsleitung, Schadensersatzansprüche gegen Mitarbeiter geltend zu machen.

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