Bis zum Siemens-Skandal im Jahr 2006 waren Internal Investigations, unternehmensinterne Untersuchungen, nur im Bereich des Kartellrechts üblich, um Sachverhalte aufzuklären und Beweismittel zu sammeln, die zur Stellung eines Bonus- bzw Kronzeugenantrags erforderlich sind. Heute sind Internal Investigations integraler Bestandteil eines jeden Compliance-Systems und im Unternehmensalltag nicht mehr wegzudenken. Criminal Compliance stellt einen wesentlichen Baustein im Rahmen der zunehmenden Selbstregulierung von Unternehmen im Bereich des Strafrechts dar. Obgleich spezialgesetzlich nur vereinzelt geregelt, besteht weitgehend Einigkeit dahin, dass <i>Pelz</i> in <i>Lewisch</i> (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit (2017) Internal Investigations und Legal Privilege – Zum Umfang des Beschlagnahmeschutzes in Deutschland, Seite 73 Seite 73
faktisch die Pflicht besteht, bei Verdacht auf Straftaten oder gravierenden Pflichtverletzungen die zugrundeliegenden Sachverhalte aufzuklären. Dies, weil die Aufklärung und Sanktionierung von Verdachtsfällen notwendige Voraussetzung ist, um der bußgeldbewehrten Aufsichts- und Organisationspflicht nach § 130 OWiG nachzukommen. Zudem ist nach dem ARAG-Garmenbeck-Urteil des BGH der Aufsichtsrat verpflichtet, bei Verdacht von Pflichtverletzungen des Vorstands diese zu prüfen und Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen. Unterlässt er dies, kann dies eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) nach sich ziehen. Vergleichbares gilt für die Pflicht der Geschäftsleitung, Schadensersatzansprüche gegen Mitarbeiter geltend zu machen.