I. Einleitung
Das Recht der Europäischen Union hat längst das Strafrecht als vermeintlich letzte Bastion nationalstaatlicher Gesetzgebung eingenommen. Zunächst wurden dem Phänomen „Europäisches Strafrecht“ in erster Linie Harmonisie Seite 121rungen der nationalen Gesetze durch europäisches Recht zugeschrieben, die Einfluss auf die Auslegung nationaler Straf- und Bußgeldtatbestände hatten. Doch die Entwicklung schreitet weiter voran: Seit dem Vertrag von Lissabon ist sogar die Kompetenz zur originären Strafrechtssetzung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in Art 325 Abs 4 AEUV jedenfalls angedeutet.
