I. Einleitung
Immer wieder geraten staatliche Organe ins Kreuzfeuer strafrechtlicher Ermittlungen: Polizisten führen eingehobene Strafgelder nicht ab1, Bürgermeister erteilen in missbräuchlicher Weise Baubewilligungen2 oder ein Mitarbeiter eines Ministeriums steht im Verdacht, einen Amtsmissbrauch begangen zu haben. Dem Grunde nach unterscheiden sich Strafverfahren gegen dem Staat zuzurechnende Personen (sei es ein Beamter oder ein diesem untergeordneter Behördenmitarbeiter) nicht von jenen gegen „Normalsterbliche“. Zweifelsfrei genießen erstgenannte die gleichen Beschuldigtenrechte und der Staatsanwaltschaft stehen dieselben Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung.
