§ 22 FinStrG enthält zum einen in Abs 1 die Besonderheit, dass bei echtem idealen oder realen Zusammentreffen von Finanzvergehen einerseits und strafbaren Handlungen anderer Art andererseits die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des § 21 FinStrG gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen sind („Strafenkumulation“). In<i>Lewisch</i>, Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit (2018), Seite 63 Seite 63
diesem Bereich greift somit nicht das sonst für das gerichtliche Strafrecht übliche Absorptionsprinzip. Zum anderen finden sich in den Absätzen 2 bis 4 Subsidiaritätsklauseln. Nach Abs 2 ist für den Fall der Idealkonkurrenz die Tat ausschließlich nach dem FinStrG zu ahnden, wenn ein Finanzvergehen auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden ist. Nach Abs 3 ist für den Fall der Realkonkurrenz ausschließlich nach dem FinStrG vorzugehen, wenn ein Täter im Zusammenhang mit Finanzvergehen auch strafbare Handlungen nach § 223 StGB oder § 293 StGB begangen hat. Schließlich ist nach Abs 4 (auch) im Fall der Realkonkurrenz der Täter nur wegen des Finanzvergehens nach dem FinStrG zu bestrafen, wenn er strafbare Handlungen nach §§ 163a oder 163b StGB ausschließlich im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) begangen hat, indem er eine wesentliche Information wirtschaftlich nachteilig falsch oder unvollständig dargestellt hat. Die Absätze 2 bis 4 sind recht unterschiedlich gestaltet, was bei Subsidiaritätsklauseln an sich nicht besonders auffällt, werden sie doch lediglich im Einzelfall aufgrund ganz spezifischer gesetzgeberischer Überlegungen gesetzt.