I. Einleitung
Der Tatbestand des Betrugs (§ 146 StGB) baut wie keine andere Strafbestimmung auf dogmatischen Prinzipien auf: So muss etwa zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen eine Kausalkette bestehen,1 getäuschte und verfügende Person ident sein,2 ein effektiver Verlust von Vermögenswerten eintreten3 und die angestrebte Bereicherung „stoffgleich“ sein – also aus Seite 35 derselben Handlung resultieren, die auch zum Vermögensschaden führt4 –, damit der Tatbestand erfüllt ist.
