Sehr geehrte Damen und Herren! Große Aufmerksamkeit und viel Interesse im Wirtschaftsstrafrecht wurde in den letzten Jahren dem Tatbestand der Untreue (§ 153 StGB) gewidmet. Sowohl Veranstaltungen, bspw im Parlament1, als auch eine Reihe von Publikationen, die von verschiedenen Standpunkten aus entwickelt wurden,2 haben markante Aspekte dieses Tatbestandes und seiner Anwendung beleuchtet. Gemündet hat das Ganze in einen legistischen Eingriff in den abgesehen von Wertgrenzen seit den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts unverändert in Geltung gestandenen § 153 StGB.3 Dieser Eingriff entstand nicht etwa aus Empfehlungen einer Expertenkommission, die von der damaligen BM für Justiz zum Reformvorhaben „StGB 2015“ einberufen worden war und nach etlichen Sitzungen einen Abschlussbericht vorlegte. Dort wurde nämlich in Bezug auf § 153 StGB nur eine neuerliche Anhebung der Wertgrenzen (wie bei vielen anderen strafbaren Handlungen) vorgeschlagen. Der Eingriff beruhte also nicht auf einer Regierungsvorlage oder einem Ministerialentwurf, sondern auf einem Initiativantrag vom 23.4.2015.4
