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Untreue im Licht der letzten „Novelle“ (Kirchbacher)

Kirchbacher1. AuflDezember 2020

Sehr geehrte Damen und Herren! Große Aufmerksamkeit und viel Interesse im Wirtschaftsstrafrecht wurde in den letzten Jahren dem Tatbestand der Untreue (§ 153 StGB) gewidmet. Sowohl Veranstaltungen, bspw im Parlament11 Jarolim (Hrsg), § 153 StGB/Untreue – Eine Herausforderung für die Unternehmensführung? – Dialog im Parlament 6 (2014); Jarolim (Hrsg), Herausforderung Compliance – Von der Regelungsflut zur Untreue? – Dialog im Parlament 7 (2015)., als auch eine Reihe von Publikationen, die von verschiedenen Standpunkten aus entwickelt wurden,22Siehe bspw das umfangreiche Literaturverzeichnis im WK2 StGB vor § 153. haben markante Aspekte dieses Tatbestandes und seiner Anwendung beleuchtet. Gemündet hat das Ganze in einen legistischen Eingriff in den abgesehen von Wertgrenzen seit den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts unverändert in Geltung gestandenen § 153 StGB.33Zur Entstehungsgeschichte ausführlich Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2 StGB § 153 Rz 2/3 ff. Dieser Eingriff entstand nicht etwa aus Empfehlungen einer Expertenkommission, die von der damaligen BM für Justiz zum Reformvorhaben „StGB 2015“ einberufen worden war und nach etlichen Sitzungen einen Abschlussbericht vorlegte. Dort wurde nämlich in Bezug auf § 153 StGB nur eine neuerliche Anhebung der Wertgrenzen (wie bei vielen anderen strafbaren Handlungen) vorgeschlagen. Der Eingriff beruhte also nicht auf einer Regierungsvorlage oder einem Ministerialentwurf, sondern auf einem Initiativantrag vom 23.4.2015.44 Kirchbacher/Sadoghi in WK2 Rz 2/5 mN.

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