I. Einleitung
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich schulde Ihnen zunächst eine Präzisierung, genauer: eine Einschränkung des Themas. Eingangs gleich eine „Entwarnung“: Es geht diesmal nicht um Einlagenrückgewähr und eine Neuaufrollung der Debatte um das „Libro“-Erkenntnis aus dem Blickwinkel des StRÄG 2015, obwohl dies durchaus seinen Reiz hätte. Auch sollen Fragen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer Organe wie etwa von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht behandelt werden.
