Der Begriff des unbaren Zahlungsmittels findet sich seit dem StRÄG 2004 im StGB. Was unter dem in § 74 Abs 1 Z 10 StGB definierten unbaren Zahlungsmittel zu verstehen war, hat sich bald herausgebildet. Es waren körperliche Zahlungskarten und Papiere, die bargeldvertretende oder bargeldverschaffende Funktion hatten. Im Grunde lief die Subsumtion auf Kreditkarten, Bankomatkarten und – praktisch weniger relevant – Wechsel und Schecks hinaus. Diese auf den RB unbare Zahlungsmittel zurückgehende Definition geriet aber mit der zunehmenden Virtualisierung der Zahlungswelt in Konflikt. Insbesondere das Merkmal der Körperlichkeit schien angesichts virtueller Währungen, e-money und verschiedenster Zahlungs-Apps aus der Zeit gefallen. Der österreichische Gesetzgeber hat einen ersten Schritt der Virtualisierung der § 241a ff StGB mit dem StRÄG 2015 vorgenommen, indem er – ohne Vorgaben der EU – in § 241h StGB den Tatbestand des Ausspähens <i>Salimi</i> in <i>Lewisch</i> (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit (2022) Die neue Richtlinie über unbare Zahlungsmittel und ihre Umsetzung in Österreich, Seite 141 Seite 141
der Daten eines unbaren Zahlungsmittels eingefügt hat. Dennoch: Auch dieser Tatbestand stellte auf die Daten eines körperlichen unbaren Zahlungsmittels, also im Grunde auf die Daten von Zahlungskarten, ab und war auf rein virtuelle Datensätze nicht anwendbar. Damit war die Entwicklung einer neuen RL und damit einhergehend eine umfassende Neudefinition der unbaren Zahlungsmittel höchst an der Zeit. Die EU hat mit der RL (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln auf die technischen Entwicklungen reagiert und versucht, eine moderne, auch virtuelle Zahlungsinstrumente einschließende Definition zu finden. Die neue RL wurde schließlich mit BGBl I 2021/201 im StGB umgesetzt. Die Umsetzung wirft aber einige Fragen auf, die im Folgenden untersucht werden.