vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die neue Richtlinie über unbare Zahlungsmittel und ihre Umsetzung in Österreich (Salimi)

Salimi1. AuflDezember 2022

I. Einführung

Der Begriff des unbaren Zahlungsmittels findet sich seit dem StRÄG 200411BGBl I 2004/15. im StGB. Was unter dem in § 74 Abs 1 Z 10 StGB definierten unbaren Zahlungsmittel zu verstehen war, hat sich bald herausgebildet. Es waren körperliche Zahlungskarten und Papiere, die bargeldvertretende oder bargeldverschaffende Funktion hatten. Im Grunde lief die Subsumtion auf Kreditkarten, Bankomatkarten und – praktisch weniger relevant – Wechsel und Schecks hinaus.22 Schroll, WK2 StGB Vor §§ 241a – 241h Rz 1; Tipold in L/St, StGB4 § 241a Rz 1 und § 74 Rz 35. Diese auf den RB unbare Zahlungsmittel33Rahmenbeschluss des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl L 149/1 vom 2.6.2001. zurückgehende Definition geriet aber mit der zunehmenden Virtualisierung der Zahlungswelt in Konflikt. Insbesondere das Merkmal der Körperlichkeit schien angesichts virtueller Währungen, e-money und verschiedenster Zahlungs-Apps aus der Zeit gefallen. Der österreichische Gesetzgeber hat einen ersten Schritt der Virtualisierung der § 241a ff StGB mit dem StRÄG 201544BGBl I 2015/112. vorgenommen, indem er – ohne Vorgaben der EU – in § 241h StGB den Tatbestand des Ausspähens

Seite 141

der Daten eines unbaren Zahlungsmittels eingefügt hat. Dennoch: Auch dieser Tatbestand stellte auf die Daten eines körperlichen unbaren Zahlungsmittels, also im Grunde auf die Daten von Zahlungskarten, ab und war auf rein virtuelle Datensätze nicht anwendbar.55Vgl Stricker, Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels (§ 241h StGB) – Problematische Vorverlagerung der Strafbarkeit? JSt 2017, 104 (105); Schroll, WK2 StGB § 241h Rz 4. Damit war die Entwicklung einer neuen RL und damit einhergehend eine umfassende Neudefinition der unbaren Zahlungsmittel höchst an der Zeit. Die EU hat mit der RL (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln66Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates ABl L 123/18 vom 10.5.2019. auf die technischen Entwicklungen reagiert und versucht, eine moderne, auch virtuelle Zahlungsinstrumente einschließende Definition zu finden. Die neue RL wurde schließlich mit BGBl I 2021/201 im StGB umgesetzt. Die Umsetzung wirft aber einige Fragen auf, die im Folgenden untersucht werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!