Der öffentlichen Hand und der Sozialversicherung entgehen durch Handlungen, durch die sich jemand (ungerechtfertigt) einen Vorteil verschafft, der zu Lasten des Systems der sozialen Sicherheit geht, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Ausmaß. Der Gesetzgeber fasst solche Handlungen gemeinhin unter dem Begriff „Sozialbetrug“ zusammen. So versteht § 2 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) unter der Überschrift <i>Rohregger/Benedik</i> in <i>Lewisch</i> (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit (2022) Aktuelle Fragen des Sozialstrafrechts, Seite 111 Seite 111
„Anwendungsbereich“ jene Verhaltensweisen unter „Sozialbetrug“, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die Dienstnehmern, Dienstgebern oder versicherungspflichtigen Selbstständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen und Beziehern von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen auferlegt sind und die der Sicherung des Sozialversicherungsbeitrags-, des Steuer- sowie des Zuschlagsaufkommens nach dem Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungsgesetz (BUAG) und dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), und dem Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen dienen.